§ 1 Geltungsbereich und Anbieterin
(1) Diese Bedingungen gelten für die Nutzung der Website im-schneckenhäusle.de sowie für die Anbahnung von Betreuungsverhältnissen in der Kindertagespflege „Im Schneckenhäusle“.
Thank you for reading this post, don't forget to subscribe!(2) Anbieterin ist Patrizia Planinsek, Kapellenstraße 2/3, 74629 Pfedelbach (im Folgenden „Tagespflegeperson“). Die vollständigen Anbieterangaben finden Sie im Impressum.
(3) Diese Bedingungen gelten gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern (§ 13 BGB) sowie gegenüber Unternehmen (§ 14 BGB). Einzelne Regelungen sind ausdrücklich nur für eine der beiden Gruppen anwendbar; das ist an der jeweiligen Stelle vermerkt.
(4) Abweichende oder ergänzende Bedingungen der Nutzerin oder des Nutzers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich in Textform zugestimmt.
§ 2 Leistungsbeschreibung und Qualifikation
(1) Die Tagespflegeperson betreut Kinder im Rahmen der Kindertagespflege nach §§ 22 ff. SGB VIII in den eigenen Räumen in Pfedelbach.
(2) Betreut werden Kinder im Alter von etwa einem bis drei Jahren, gleichzeitig höchstens drei Kinder. Die regulären Betreuungszeiten sind Montag bis Freitag von 6:00 bis 17:00 Uhr. Abweichende Zeiten sind nach individueller Absprache möglich, soweit die Erlaubnis nach § 43 SGB VIII dies zulässt.
(3) Zur Betreuung gehören die pädagogische Begleitung, die Verpflegung mit Frühstück, Mittagessen und Nachmittagssnack sowie regelmäßige Aufenthalte im Freien. Die Mahlzeiten werden vor Ort frisch zubereitet.
(4) Die Vermittlung, Fachberatung und Begleitung der Kindertagespflege im Hohenlohekreis erfolgt über den Verein kit – Familiäre Kindertagesbetreuung Hohenlohekreis e. V., Öhringen, in Delegation des Landkreises. Beratung, Vermittlung und Begleitung durch kit sind für Eltern kostenfrei.
(5) Die Tagespflegeperson verfügt über folgende Nachweise:
• Erlaubnis zur Kindertagespflege nach § 43 SGB VIII, erteilt durch das Jugendamt des Hohenlohekreises
• Erweitertes Führungszeugnis nach § 30a BZRG – für sie selbst und für alle im Haushalt lebenden Personen über 15 Jahre
• Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz (Hygieneschulung), da die Mahlzeiten vor Ort zubereitet werden, mit regelmäßiger Auffrischung
• Erste-Hilfe-Ausbildung am Kind sowie laufende Fortbildung im Rahmen der Qualitätsvorgaben von kit
• Staatlich anerkannte Erzieherin
Hinweis für die Redaktion: § 43 SGB VIII (Pflegeerlaubnis) und § 43 IfSG (Hygienebelehrung) sind zwei verschiedene Vorschriften mit derselben Paragrafennummer. Beide sind hier bewusst genannt.
§ 3 Nutzung der Website – kein Vertragsschluss online
(1) Die Inhalte dieser Website dienen der Information über das Betreuungsangebot. Sie stellen kein rechtlich bindendes Angebot dar, sondern eine unverbindliche Einladung zur Kontaktaufnahme.
(2) Über diese Website kommt kein Betreuungsvertrag zustande. Das Kontaktformular und die angegebenen Kontaktwege dienen ausschließlich der unverbindlichen Anfrage. Eine Buchungs- oder Bestellfunktion wird nicht angeboten.
(3) Angaben zu freien Plätzen, Betreuungszeiten und Konditionen werden sorgfältig gepflegt, können sich jedoch kurzfristig ändern. Eine Gewähr für die jederzeitige Aktualität und Verfügbarkeit wird nicht übernommen.
(4) Die Nutzung der Website ist kostenlos. Ein Anspruch auf ständige Verfügbarkeit besteht nicht; Wartungsarbeiten und technische Störungen können zu Unterbrechungen führen.
§ 4 Anfrage, Vermittlung und Kennenlernen
(1) Anfragen sind über das Kontaktformular, per Telefon, per E-Mail sowie über die angegebenen Messenger- und Social-Media-Kanäle möglich.
(2) Die Vermittlung eines Betreuungsplatzes läuft im Hohenlohekreis regelmäßig über kit. Dazu erteilen die Personensorgeberechtigten dem Verein einen Vermittlungsauftrag. Eine Anfrage direkt bei der Tagespflegeperson ersetzt diesen Schritt nicht, beschleunigt ihn aber häufig.
(3) Auf eine Anfrage folgt in der Regel ein unverbindliches Kennenlerngespräch mit anschließendem Schnuppertermin. Ein zweiter Kennenlerntermin kann auf Wunsch im Haushalt der Familie stattfinden. Aus Anfrage, Gespräch und Schnuppertermin entstehen keinerlei Kosten und keine Verpflichtung für eine der beiden Seiten.
(4) Ein Anspruch auf einen Betreuungsplatz entsteht durch eine Anfrage nicht. Die Entscheidung über die Aufnahme eines Kindes trifft die Tagespflegeperson unter Berücksichtigung der freien Plätze, der Altersstruktur der Gruppe und der Passung zum Betreuungskonzept.
§ 5 Zustandekommen des Betreuungsvertrags
(1) Das Betreuungsverhältnis kommt ausschließlich durch einen gesonderten, schriftlichen Kindertagespflegevertrag zwischen den Personensorgeberechtigten und der Tagespflegeperson zustande.
(2) Verwendet wird die vom Landesverband Kindertagespflege Baden-Württemberg e. V. herausgegebene und von kit überreichte Vertragsvorlage nebst Anlagen (Betreuungstabelle, Vollmacht für Eilfälle, Vereinbarung über Medikamentengabe und Arztbesuche, Versicherungshinweise, ärztliche Bescheinigung, Datenschutzerklärung, Einwilligung für Foto- und Videoaufnahmen, Einwilligung für die Kommunikation über WhatsApp).
(3) Der Vertrag wird so früh wie möglich geschlossen, spätestens zum Ende der Eingewöhnungszeit.
(4) Bei Widersprüchen zwischen diesen Bedingungen und dem Betreuungsvertrag geht der Betreuungsvertrag vor. Diese Bedingungen regeln ergänzend die Nutzung der Website und die Phase der Anbahnung.
§ 6 Kosten, Förderung und Zahlung
(1) Die Kindertagespflege ist öffentlich gefördert. Das Jugendamt des Hohenlohekreises zahlt der Tagespflegeperson eine laufende Geldleistung nach § 23 SGB VIII. Die Kostenbeteiligung der Eltern wird vom Jugendamt gesondert festgesetzt und erhoben.
(2) Die Kostenbeteiligung ist einkommensunabhängig. Ihre Höhe richtet sich nach dem durchschnittlichen Betreuungsumfang je Monat und nach der Anzahl der minderjährigen Kinder in der Familie. Die jeweils gültige Gebührentabelle veröffentlicht das Landratsamt Hohenlohekreis unter www.hohenlohekreis.de.
(3) Erscheint die Kostenbeteiligung finanziell nicht tragbar, kann auf Antrag eine Härtefallberechnung nach § 90 Abs. 4 SGB VIII durchgeführt werden. Wer laufende Leistungen nach dem SGB II, dem SGB XII oder dem Asylbewerberleistungsgesetz bezieht oder Wohngeld oder Kinderzuschlag erhält, leistet keinen Kostenbeitrag.
(4) Unmittelbar zwischen den Personensorgeberechtigten und der Tagespflegeperson werden abgerechnet:
• das Essensgeld, dessen Höhe je Mahlzeit und Alter des Kindes im Betreuungsvertrag vereinbart wird
• von den Eltern gewünschte Fahrten im Rahmen der Betreuung mit 0,38 € je Kilometer
• Sonderausgaben und zusätzliche Leistungen, soweit sie zuvor vereinbart wurden
(5) Diese Beträge werden per Rechnung abgerechnet. Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen nach Zugang zahlbar.
(6) Wird die Betreuung ohne öffentliche Förderung in Anspruch genommen (Selbstzahler), richtet sich das Entgelt nach gesonderter Vereinbarung im Betreuungsvertrag.
(7) Die Leistungen der Kindertagespflege sind nach § 4 Nr. 25 UStG von der Umsatzsteuer befreit. Rechnungen werden daher ohne Umsatzsteuerausweis gestellt.
(8) Wesentliche und dauerhafte Änderungen des Betreuungsumfangs sind dem Jugendamt unverzüglich mitzuteilen, in der Regel spätestens im Folgemonat. Die Änderungsmitteilung ist von den Personensorgeberechtigten und der Tagespflegeperson zu unterzeichnen.
(9) Gerät eine Zahlung in Verzug, gelten die gesetzlichen Verzugsregelungen. Eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
§ 7 Beginn, Eingewöhnung, Laufzeit und Kündigung
(1) Das Betreuungsverhältnis beginnt mit der Eingewöhnung. Diese erfolgt nach dem Berliner Eingewöhnungsmodell in vier Phasen: Grundphase, erster Trennungsversuch, Stabilisierungsphase und Schlussphase.
(2) Je nach Kind dauert die Eingewöhnung einige Tage bis etwa vier Wochen. In den ersten Wochen sollte das Kind nach Möglichkeit nicht länger als vier Stunden täglich betreut werden, um es nicht zu überfordern.
(3) Während der stundenweisen Eingewöhnung wird der volle nach dem Betreuungsvertrag berücksichtigungsfähige Betreuungsumfang vergütet.
(4) Die Beendigung des Betreuungsverhältnisses ist mindestens vier Wochen im Voraus mitzuteilen, soweit der Betreuungsvertrag keine abweichende Frist vorsieht.
(5) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Seiten unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für die Tagespflegeperson insbesondere vor, wenn das Wohl des Kindes oder der übrigen betreuten Kinder gefährdet ist oder wenn die für die Betreuung notwendige Zusammenarbeit nachhaltig gestört ist.
§ 8 Schließzeiten, Krankheit und Vertretung
(1) Urlaubszeiten, Vertretungsbedarf und deren Vergütung werden im Betreuungsvertrag geregelt. Planbare Schließzeiten teile ich rechtzeitig mit.
(2) Ob im Verhinderungsfall eine Ersatzbetreuung gewünscht wird, wird bereits im Vermittlungsauftrag an kit abgefragt und im Betreuungsvertrag festgehalten. Ob eine Ersatzbetreuung tatsächlich zur Verfügung steht, richtet sich nach den Regelungen des Trägers und des Jugendamtes.
(3) Bei Krankheit oder sonstiger Verhinderung der Tagespflegeperson informiere ich die Eltern unverzüglich.
(4) Erkrankte Kinder können nicht betreut werden, wenn dadurch die Gesundheit der übrigen Kinder gefährdet wäre oder wenn das Kind aufgrund seines Zustands besonderer Pflege bedarf. Bei ansteckenden Erkrankungen gelten die Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes.
§ 9 Mitwirkung der Personensorgeberechtigten
(1) Ärztliche Untersuchung: Nach § 4 des Kindertagesbetreuungsgesetzes Baden-Württemberg (KiTaG) ist jedes Kind vor der Aufnahme in die Kindertagespflege ärztlich zu untersuchen. Die entsprechende Bescheinigung ist vor Betreuungsbeginn vorzulegen. Zusätzlich ist Einsicht in das Untersuchungsheft (U-Heft) zu gewähren.
(2) Masernschutz: Vor Beginn der Betreuung ist für jedes Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, ein Nachweis nach § 20 Abs. 8 und 9 Infektionsschutzgesetz vorzulegen. Als Nachweis gelten ein Impfausweis, ein ärztliches Zeugnis über eine Immunität oder ein ärztliches Zeugnis über eine medizinische Kontraindikation. Ohne diesen Nachweis darf das Kind nicht in die Betreuung aufgenommen werden. Ein bloß vereinbarter Impftermin genügt nicht.
(3) Die Personensorgeberechtigten stellen vor Betreuungsbeginn alle für die Betreuung erforderlichen Angaben zur Verfügung, insbesondere zu Erkrankungen, Allergien, Unverträglichkeiten, Medikamenten, Krankenversicherung und Notfallkontakten. Änderungen sind unverzüglich mitzuteilen.
(4) Für Eilfälle wird der Tagespflegeperson eine Vollmacht zur Veranlassung einer ärztlichen Behandlung erteilt. Die regelmäßige Gabe von Medikamenten wird gesondert schriftlich vereinbart. Medikamente sind von den Eltern zu besorgen und in Originalverpackung mit Packungsbeilage zu übergeben.
(5) Die Personensorgeberechtigten statten ihr Kind mit Ersatzkleidung, Windeln und gegebenenfalls Kuscheltier oder Schnuller aus. Flaschennahrung und Gläschen für Kleinkinder sind mitzubringen. Benötigt ein Kind wegen einer Allergie eine besondere Kost, wird diese von den Eltern gestellt.
(6) Die Personensorgeberechtigten bringen ihr Kind zu den vereinbarten Zeiten und holen es pünktlich ab. Wird das Kind von einer anderen Person abgeholt, ist dies vorab in Textform mitzuteilen.
(7) Die Personensorgeberechtigten arbeiten zum Wohl des Kindes mit der Tagespflegeperson zusammen und tauschen sich regelmäßig über die Entwicklung des Kindes aus.
§ 10 Aufsichtspflicht, Versicherung und Haftung
(1) Die Aufsichtspflicht der Tagespflegeperson beginnt mit der persönlichen Übergabe des Kindes und endet mit der Übergabe an die Personensorgeberechtigten oder eine von ihnen benannte abholberechtigte Person.
(2) Gesetzliche Unfallversicherung: Kinder in der Kindertagespflege sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 8a SGB VII gesetzlich unfallversichert, vergleichbar mit Kindern im Kindergarten. Zuständig ist die Unfallkasse Baden-Württemberg. Voraussetzung ist, dass das Kind bei kit gemeldet ist. Unfälle werden unverzüglich gemeldet. Für die Tagespflegeperson besteht Versicherungsschutz über die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege.
(3) Haftpflicht: Beschädigt ein betreutes Kind Eigentum der Tagespflegeperson, ist zunächst die private Haftpflichtversicherung der Personensorgeberechtigten in Anspruch zu nehmen. Lehnt diese die Übernahme ab, kann der ablehnende Bescheid Grundlage für eine Beantragung über die Haftpflichtversicherung von kit sein. Berücksichtigt werden dabei nur Schäden im Wert über 50 €. Der Abschluss einer privaten Haftpflichtversicherung wird daher empfohlen.
(4) Die Tagespflegeperson haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.
(5) Für sonstige Schäden haftet die Tagespflegeperson nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung vertraut werden darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.
(6) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für die persönliche Haftung von Erfüllungsgehilfen. Zwingende gesetzliche Haftungsregelungen bleiben unberührt.
(7) Für mitgebrachte Gegenstände wie Kleidung, Spielzeug oder Kinderwagen wird keine Haftung übernommen, soweit kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
§ 11 Foto- und Medienaufnahmen
(1) Fotos oder Videoaufnahmen eines Kindes werden nur mit vorheriger, ausdrücklicher und jederzeit widerruflicher Einwilligung aller Personensorgeberechtigten angefertigt und verwendet. Die Einwilligung wird gesondert und schriftlich eingeholt und ist nach Verwendungszweck aufgeschlüsselt – etwa private Erinnerungsfotos, Weitergabe an Eltern anderer betreuter Kinder, Konzeption, Flyer oder Veröffentlichung im Internet.
(2) Eine Veröffentlichung von Aufnahmen betreuter Kinder auf dieser Website oder in sozialen Medien erfolgt nur, wenn dies für den jeweiligen Zweck ausdrücklich eingewilligt wurde. Ein Widerruf ist jederzeit ohne Angabe von Gründen möglich und wirkt für die Zukunft.
(3) Aufnahmen anderer betreuter Kinder durch Eltern – etwa bei Festen – dürfen nicht veröffentlicht oder an Dritte weitergegeben werden.
§ 12 Zusätzliche Regelungen für Unternehmen
(1) Dieser Paragraf gilt ausschließlich, wenn ein Unternehmen (§ 14 BGB) Vertragspartner ist – etwa wenn ein Arbeitgeber für Kinder von Beschäftigten einen Betreuungsplatz reserviert oder Kosten übernimmt.
(2) Der Betreuungsvertrag über das Kind selbst wird auch in diesem Fall mit den Personensorgeberechtigten geschlossen. Eine Vereinbarung mit einem Unternehmen betrifft ausschließlich die Platzreservierung und die Kostenübernahme.
(3) Angebote gegenüber Unternehmen sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Ein Vertrag kommt erst mit Bestätigung in Textform zustande.
(4) Gegenüber Unternehmen ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit außerhalb wesentlicher Vertragspflichten ausgeschlossen. § 10 Abs. 4 bleibt unberührt.
(5) Ist der Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis der Sitz der Tagespflegeperson.
§ 13 Widerrufsrecht für Verbraucher
(1) Der Betreuungsvertrag ist ein Vertrag über eine soziale Dienstleistung im Sinne des § 312 Abs. 2 Nr. 4 BGB. Auf ihn sind die Vorschriften über Verbraucherverträge nur eingeschränkt anwendbar; das Widerrufsrecht nach § 312g BGB gehört jedoch zu den anwendbaren Vorschriften.
(2) Wird der Betreuungsvertrag persönlich in den Betreuungsräumen unterzeichnet, handelt es sich weder um einen Fernabsatzvertrag noch um einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag. Ein Widerrufsrecht besteht in diesem Fall nicht.
(3) Wird der Vertrag ausnahmsweise ausschließlich per Post, E-Mail oder Telefon geschlossen, ohne dass die Vertragsparteien gleichzeitig körperlich anwesend sind, steht Verbraucherinnen und Verbrauchern ein Widerrufsrecht von vierzehn Tagen zu. In diesem Fall wird eine gesonderte Widerrufsbelehrung nebst Muster-Widerrufsformular vor Vertragsschluss in Textform übermittelt.
(4) Da über diese Website keine Verträge geschlossen werden, wird keine elektronische Widerrufsfunktion nach § 356a BGB bereitgestellt.
§ 14 Urheberrecht an Website-Inhalten
Die Inhalte dieser Website – insbesondere Texte, Logo, Illustrationen und Fotos – sind urheberrechtlich geschützt, soweit sie Werkqualität erreichen. Eine Verwendung außerhalb der Grenzen des Urheberrechts bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung.
§ 15 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als dadurch der Schutz zwingender Vorschriften des Rechts des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, nicht entzogen wird.
(2) Änderungen und Ergänzungen des Betreuungsvertrags bedürfen der Textform.
(3) Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.
(4) Ich bin nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Stand: Juli 2026